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Überraschende Rechtsprechung des OLG Linz zum Insolvenzfall eines GmbH-Gesellschafters

Für die Gründung einer GmbH gibt es oft mehrere Gründe. Ein Grund ist in der Praxis häufig die Bündelung der Arbeitskraft und des Know-hows von einigen wenigen Personen. In diesem Fall ist es ein gerechtfertigtes Anliegen der Mitgesellschafter, dass die Geschäftsanteile nicht in die Hände Dritter kommen. Zu diesem Zweck gibt es Vorkaufs- und Aufgriffsrechte.


Was ist ein Vorkaufsrecht?

Wenn jemand eine Sache verkauft auf welcher ein Vorkaufsrecht lastet, muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten das fixe, unterschriebene Angebot eines Käufers oder den Kaufvertrag mit einem Käufer vorlegen. Der Vorkaufsberechtigte kann sodann innerhalb einer bestimmten Frist in den Vertrag eintreten und anstatt des ursprünglichen Käufers Vertragspartner werden.


Was ist ein Aufgriffsrecht?

Das Aufgriffsrecht ist eine Sonderform des Vorkaufsrechtes. Wenn das Recht nicht durch den Verkauf, sondern beispielsweise durch die Insolvenz eines Gesellschafters ausgelöst wird, bezeichnet man dieses als Aufgriffsrecht. Der Unterschied ist lediglich das auslösende Ereignis.

Wie das Oberlandesgericht Linz jüngst entschied (6R 95/19m, 27.08.2019), sei ein Aufgriffsrecht im Insolvenzfall eines Gesellschafters unwirksam, da es dem Gläubigerschutzkonzept der Insolvenzordnung zuwiderliefe. Wird nun ein Gesellschafter insolvent, kann der Insolvenzverwalter die Anteile sofort – ohne vorheriges Aufgriffsrecht der Gesellschafter – an einen Dritten veräußern. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung (OGH) zu diesem Thema fehlt jedoch, sodass eine Abänderung dieser Judikatur durch einen anderen Anlassfall möglich ist. Ab jetzt hat dies jedenfalls zur Konsequenz, dass GmbHs, in deren Gesellschaftsverträgen die Aufgriffsrechte für den Insolvenzfall enthalten sind, vom Firmenbuchgericht im Sprengel des OLG Linz nicht eingetragen werden.

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