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Steuern und Gebühren bei Übergaben in der Familie

Seit dem 01.01.2016 wird die Grunderwerbsteuer bei Übergaben innerhalb der Familie nicht mehr mit 2% vom dreifachen Einheitswert berechnet, sondern es kommt hier der Stufentarif vom Grundstückswert zur Anwendung. Was heißt das in der Praxis?


Wer zählt in diesem Sinn zur Familie?
  • Ehegatten und eingetragene Partner (während aufrechter Ehe oder im Zusammenhang mit Auflösung der Ehe/Partnerschaft)
  • Lebensgefährten (Voraussetzung: gemeinsamer Hauptwohnsitz)
  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel usw., aber auch Eltern, Großeltern usw.)
  • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegerkind, Schwiegereltern)
  • Stiefkinder, Wahlkinder oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten/eingetragene Partner
  • Geschwister sowie Neffen und Nichten

Im Familienkreis sind somit nicht Cousins/Cousinen erfasst.



Was bedeutet dieser ‚besondere Familienkreis’?

Unabhängig davon, ob der Erwerber für die Übertragung der Liegenschaft eine Gegenleistung (zB Übernahme des bestehenden Kredites, Pflege der Eltern, usw) erbringen muss, sind sämtliche Übertragungen in diesem Familienkreis als unentgeltlich anzusehen. Es kommt die begünstigte Steuerberechnung (Stufentarif siehe unten) zur Anwendung.

Wie sieht nun die begünstigte Berechnung der Grunderwerbsteuer aus?

Als Bemessungsgrundlage wird hier nicht der Verkehrswert, sondern ein günstiger Grundstückswert herangezogen. Dieser Grundstückswert wird grundsätzlich vom Notar aufgrund der Angaben der Parteien errechnet.
Die Grunderwerbsteuer beträgt dann ausgehenden von diesem Grundstückswert

0,5% bis € 250.000,00

2% von € 250.000,00 bis € 400.000,00

3% ab € 400.000,00

Dies wird auch als Stufentarif bezeichnet. Vorerwerbe aus den letzten 5 Jahren von derselben an dieselbe Person sind hier aber zu berücksichtigen und zusammenzuzählen.



Wo gilt noch der Einheitswert?

Für die Eintragungsgebühr beim Grundbuch werden 1,1% vom dreifachen Einheitswert fällig. Bei Übertragungen an Personen außerhalb des Familienkreises (siehe oben) wird diese Gebühr aber vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet. Dieser ist in der Regel empfindlich höher.



Zuletzt noch 2 Besonderheiten!

  • Bei Grundstückserwerben von Ehegatten/eingetragenen Partnern (darunter fällt auch das klassische „Anschreiben lassen“) sind 150 m² Wohnnutzfläche von der Steuer befreit! Wird diese Grenze überstiegen, wird aliquot die Steuer fällig. Voraussetzung für diese Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung ist, dass es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Bei Lebensgefährten greift so diese Befreiung nicht.
  • Bei der Übergabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Steuer grundsätzlich nach wie vor mit 2% vom Einheitswert besteuert. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen auf die jedoch in diesem Artikel nicht Bezug genommen werden kann.
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