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Erbrechtsänderungen 2017

Erbrechtsänderungen 2017

Mit Bundesgesetzblatt vom 30.07.2015 wurden wesentliche Änderungen des Erbrechts kundgemacht, die am 01.01.2017 in Kraft treten.

In den Medien wurde viel Aufsehen darüber gemacht.

Hier kurz die wesentlichsten Änderungen:

A) ENTFALL DES PFLICHTTEILSRECHTES DER ELTERN:
Beispiel:
1 Ehepaar hat keine Kinder. Der Ehemann verstirbt unter Hinterlassung eines Testamentes, in dem er seine Ehegattin zur Alleinerbin einsetzt. Bisher hatten die Eltern des verstorbenen Ehemanns ein Pflichtteilsrecht (= Geldanspruch vom Wert des reinen Nachlasses) in Höhe von zusammen einem Neuntel. Dieser Geldanspruch entfällt künftig. Das gesetzliche Erbrecht der Eltern bleibt unverändert. Hätte der Ehemann im Beispiel daher kein Testament gemacht, würden – nach wie vor – die Eltern ein Drittel erben.
B) FREMDHÄNDIGES TESTAMENT:
Bei einem nicht eigenhändig geschriebenen Testament (z.B. mit Computer geschrieben oder von einem Dritten eigenhändig geschrieben) muss künftig der Testator einen eigenhändigen Zusatz dazuschreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält z.B.: „Das ist mein letzter Wille“. Außerdem muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen.

C) DIE IN DER PRAXIS WICHTIGSTE ÄNDERUNG:
Ein großer Teil der erbrechtlichen Streitigkeiten betrifft das Pflichtteilsrecht von Ehegatten und Kindern und die Anrechnung von Schenkungen, die zu Lebzeiten vom Erblasser bereits gemacht wurden. Das gab es zwar bereits bisher, allerdings war es im Gesetz nicht so deutlich geregelt und vieles der Rechtsprechung überlassen.

Was bedeutet das in der Praxis?
In der Bevölkerung herrscht vielfach die Ansicht, dass im Verlassenschaftsverfahren beim Notar die Aufteilung des am Todestag vorhandenen Nachlassvermögens geregelt wird. Tatsächlich ist es jedoch so, dass Kinder und Ehegatten regelmäßig die Berücksichtigung von Schenkungen verlangen können, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten an Kinder oder den Ehegatten gemacht hat. Dies gilt grundsätzlich ohne Befristung, sodass auch Schenkungen, die bereits viele Jahre zurückliegen, zu berücksichtigen sind. Diese Schenkungen sind zum Nachlass dazuzurechnen. Dieses Hinzuschlagen erfolgt mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung und dieser Wert wird nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert hochgerechnet auf den Todestag des Verstorbenen.

Beispiel:
Der Verstorbene (= Erblasser) hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder (Sohn und Tochter). In seinem Testament hat er die Ehegattin zur Alleinerbin eingesetzt.

Der Nachlass besteht einerseits aus einem Sparbuch mit einem Guthaben von € 30.000,00 und andererseits betragen die Begräbniskosten € 10.000,00. Die Begräbniskosten gelten grundsätzlich als Schuld des Verstorbenen und werden dem Zahler der Begräbniskosten daher aus dem Nachlass ersetzt.
Zu seinen Lebzeiten hat der Verstorbene seinem Sohn eine Liegenschaft im Wert von € 100.000,00 geschenkt.

Lösung:
Die Tochter kann die Hinzurechnung der Schenkung im Wert von € 100.000,00 zum Nachlass verlangen, auch wenn die Liegenschaft zum Todeszeitpunkt dem Erblasser naturgemäß nicht mehr gehörte. Der Pflichtteil der Tochter beträgt ein Sechstel des reinen Nachlasses, sohin € 20.000,00 (= Sparbuch (€ 30.000,00) minus Begräbniskosten (€ 10.000,00) plus Schenkung (€ 100.000,00) = € 120.000,00 und hievon ein Sechstel). Diese € 20.000,00 sind von der Witwe (Ehegattin des Verstorbenen und Testamentserbin) grundsätzlich binnen eines Jahres ab Tod des Erblassers zu bezahlen.

Dezember 2016
Dr. Barth

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