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Die gründungsprivilegierte GmbH

Das Modell der GmbH light (= GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00) hielt sich nicht lange. Seit 01.03.2014 müssen alle GmbHs wieder ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen. Davon müssen, bei einer Bargründung, mindestens die Hälfte (also € 17.500,00) tatsächlich einbezahlt werden.


§ 10b GmbHG schafft die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung. Das bedeutet, dass diese GmbHs auch ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen müssen jedoch die Gesellschafter 10 Jahre Zeit haben dieses auch (zumindest die Hälfte, also € 17.500,00) einzuzahlen. Sinnvoll ist jedoch von Beginn an eine Volleinzahlung der Stammeinlagen, da dadurch die Haftung des Gesellschafters tatsächlich auf den Betrag der Stammeinlage beschränkt wird und die Ausfallshaftung der etwaigen übrigen Gesellschafter wegfällt.


Die Vorrausetzungen für eine Gründungsprivilegierung sind wie folgt:
  • Bereits bei der Gründung muss im Gesellschaftsvertrag die gründungsprivilegierung festgelegt werden und es müssen neben den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter auch zusätzlich die gründungsprivilegierten Stammeinlagen festgelegt werden,
  • Die gründungsprivilegierten Sammeinlagen müssen gemeinsam zumindest € 10.000,00 betragen, davon muss wiederum die Hälfte (also € 5.000,00) einbezahlt werden,
  • Sacheinlagen sind hier nicht möglich.
Spätestens nach 10 Jahren müssen jedoch zumindest die € 17.500,00 einbezahlt werden, dies muss auch dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden. Weiters werden die gründungsprivilegierten GmbHs im Firmenbuch auch dementsprechend gekennzeichnet.

Zwar klingt die Gründungsprivilegierung verlockend da die Kosten zu Beginn geringer erscheinen, jedoch muss hier der Gesellschaftsvertrag vor Ablauf der 10 Jahre geändert werden und es müssen die fehlenden € 12.500,00 einbezahlt werden. Ein zweiter Besuch beim Notar ist hier somit vorprogrammiert.
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