Gratis Parkplätze im Haus

Die gründungsprivilegierte GmbH

Das Modell der GmbH light (= GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00) hielt sich nicht lange. Seit 01.03.2014 müssen alle GmbHs wieder ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen. Davon müssen, bei einer Bargründung, mindestens die Hälfte (also € 17.500,00) tatsächlich einbezahlt werden.


§ 10b GmbHG schafft die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung. Das bedeutet, dass diese GmbHs auch ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen müssen jedoch die Gesellschafter 10 Jahre Zeit haben dieses auch (zumindest die Hälfte, also € 17.500,00) einzuzahlen. Sinnvoll ist jedoch von Beginn an eine Volleinzahlung der Stammeinlagen, da dadurch die Haftung des Gesellschafters tatsächlich auf den Betrag der Stammeinlage beschränkt wird und die Ausfallshaftung der etwaigen übrigen Gesellschafter wegfällt.


Die Vorrausetzungen für eine Gründungsprivilegierung sind wie folgt:
  • Bereits bei der Gründung muss im Gesellschaftsvertrag die gründungsprivilegierung festgelegt werden und es müssen neben den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter auch zusätzlich die gründungsprivilegierten Stammeinlagen festgelegt werden,
  • Die gründungsprivilegierten Sammeinlagen müssen gemeinsam zumindest € 10.000,00 betragen, davon muss wiederum die Hälfte (also € 5.000,00) einbezahlt werden,
  • Sacheinlagen sind hier nicht möglich.
Spätestens nach 10 Jahren müssen jedoch zumindest die € 17.500,00 einbezahlt werden, dies muss auch dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden. Weiters werden die gründungsprivilegierten GmbHs im Firmenbuch auch dementsprechend gekennzeichnet.

Zwar klingt die Gründungsprivilegierung verlockend da die Kosten zu Beginn geringer erscheinen, jedoch muss hier der Gesellschaftsvertrag vor Ablauf der 10 Jahre geändert werden und es müssen die fehlenden € 12.500,00 einbezahlt werden. Ein zweiter Besuch beim Notar ist hier somit vorprogrammiert.
0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.