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Das Pflegevermächtnis

Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (gültig seit 01.01.2017), steht pflegenden Angehörigen der Anspruch des Pflegevermächtnisses gem. § 677 ABGB zu. Laut Gesetzgeber soll dies eine „Abgeltung von Pflegeleistungen im Rahmen des Erbrechtes“ sein.


Die Voraussetzungen dafür sind:


  • Der Verstorbene war pflegebedürftig (ein Indiz hiefür ist der Erhalt von Pflegegeld)
  • Pflege durch nahestehende Person (das sind die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner/Lebensgefährten sowie deren Kinder; Der Lebensgefährte des Verstorbenen sowie dessen Kinder).
  • Pflege bedeutet: jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person […] die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern […] ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Pflege in diesem Sinne bedeutet ua:– eine Unterstützung im täglichen Leben/ physische Unterstützung (An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Einnahme von Medikamenten, Reinigung der Wohnung, Lebensmitteleinkauf, etc. …)– aber auch psychische Unterstützung (Vorlesen, Spazierengehen, etc.) kann darunter verstanden werden.
  • Die Pflege muss in den letzten 3 Jahren vor dem Tod, mindestens 6 Monate in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß geleistet worden sein. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich dem ‚nicht bloß geringfügigen Ausmaß’ einen Richtwert von ca. 20 Stunden pro Monat angegeben.
Sofern diese Pflege jedoch irgendwie abgegolten wurde besteht dieser Anspruch nicht bzw. nicht zur Gänze da sich die pflegende Person alles anrechnen lassen muss, was sie entweder selbst vom Gepflegten, einem Dritten oder von der öffentlichen Hand für die geleistete Pflege erhalten hat ( zB pflegende Person hat bereits das Pflegegeld erhalten, der Gepflegte oder auch ein Familienmitglied hat der pflegenden Person etwas geschenkt, etc.)
Die Höhe dieses Vermächtnisses richtet sich grundsätzlich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistung gem. § 678 ABGB.

Wenn eine Person dieses Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren geltend macht, so hat der Gerichtskommissär zunächst die nötigen Informationen hinsichtlich dem bezogenem Pflegegeld einzuholen. Des Weiteren kann der Gerichtskommissär im Verfahren eine „Vereinbarung über Pflegeleistungen“ zwischen Erben und pflegender Person protokollieren. Dies funktioniert natürlich nur, wenn sich sämtliche Beteiligte einig sind. Diese Vereinbarung kann sogar Pflegeleistungen, die die obenstehenden Voraussetzungen nicht bzw nur zum Teil erfüllen, bei Einstimmigkeit ebenfalls mitumfassen. Sofern jedoch eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, steht für das Pflegevermächtnis nur mehr der streitige Rechtsweg offen.
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