08/10/2020 von Notariat Barth 0 Kommentare
Das Elektroauto und die Eigentumswohnung: Darf man eine Ladestation installieren?
1. Wie ist das generell bei einer Eigentumswohnung? Darf man Änderungen selbst vornehmen?
Der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf jedoch keine
- Schädigung des Hauses;
- Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer;
- Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses;
- Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen
zur Folge haben.
2. Was ist wenn allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, die alle Nutzen dürfen?
Werden für die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung zusätzlich
- entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
- einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers selbst dienen.
Jedenfalls nicht untersagt werden darf aus diesen beiden zusätzlichen Gründen die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen.
3. Darf man nun eine Ladestation für Elektroautos installieren?
Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 18.12.2019 (5 Ob 173/19f) mit einem einschlägigen Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer wollte Elektroleitungen verlegen und eine „Wallbox“ errichten, jedoch nicht in Form einer Steckdose, sondern mit einem Anschluss, der „einphasiges Laden“ eines Elektroautos ermöglicht. Der OGH ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Maßnahme den Erfordernissen einer „einfachen Haushaltsführung“ dient und in dieser technisch einfachen Ausführung im Wesentlichen einer Steckdose gleichgestellt werden kann. Daher handle es sich bei diesem Sachverhalt um einen privilegierten Fall der Errichtung einer „Stromleitung“ und darf vom Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Liegenschaftseigentümer errichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Punktes 1. erfüllt sind.
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