Gratis Parkplätze im Haus

Das Elektroauto und die Eigentumswohnung: Darf man eine Ladestation installieren?

1. Wie ist das generell bei einer Eigentumswohnung? Darf man Änderungen selbst vornehmen?


Der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf jedoch keine
- Schädigung des Hauses;
- Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer;
- Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses;
- Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen
zur Folge haben.

2. Was ist wenn allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, die alle Nutzen dürfen?

Werden für die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung zusätzlich

- entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
- einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers selbst dienen.

Jedenfalls nicht untersagt werden darf aus diesen beiden zusätzlichen Gründen die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen.

3. Darf man nun eine Ladestation für Elektroautos installieren?

Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 18.12.2019 (5 Ob 173/19f) mit einem einschlägigen Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer wollte Elektroleitungen verlegen und eine „Wallbox“ errichten, jedoch nicht in Form einer Steckdose, sondern mit einem Anschluss, der „einphasiges Laden“ eines Elektroautos ermöglicht. Der OGH ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Maßnahme den Erfordernissen einer „einfachen Haushaltsführung“ dient und in dieser technisch einfachen Ausführung im Wesentlichen einer Steckdose gleichgestellt werden kann. Daher handle es sich bei diesem Sachverhalt um einen privilegierten Fall der Errichtung einer „Stromleitung“ und darf vom Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Liegenschaftseigentümer errichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Punktes 1. erfüllt sind.

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.