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  • 01/03/2021 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Wann muss der Erbe was erzählen?

    1. Was ist der Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteil und wer ist pflichtteilsberechtigt?


    Den Erbteil erhält eine Person, die entweder durch

    • Erbvertrag,
    • letztwillige Verfügung oder
    • durch das Gesetz
    zum Erben berufen ist.
    Davon zu unterscheiden ist der Pflichtteil, der Ehegatten/eingetragenen Partnern und Nachkommen zusteht, wenn
    • dieser Person bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde,
    • sie nicht (wirksam) enterbt wurde und
    • nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat,
    auch wenn eine andere Person zum Erben berufen ist.


    2. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird dieser bemessen?


    Als Pflichtteil gebührt die Hälfte dessen, was dieser Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Die Pflichtteilsquote ist daher individuell festzustellen. Der Pflichtteil wird zunächst von der auf den Todestag geschätzten reinen Verlassenschaft des Verstorbenen berechnet. Damit nun dieser Pflichtteilsanspruch nicht einfach durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden kann, sieht das Gesetz vor: Ein Kind oder Ehegatte (eingetragener Partner) haben das Recht, die Berücksichtigung dieser Schenkungen durch Hinzurechnung zu verlangen. Es wird also fingiert, dass die Schenkungen im Vermögen des Erblassers noch vorhanden sind. Diese Regelungen sind im Detail kompliziert und können bei einvernehmlicher Einigung zwischen den Parteien bereits im Verlassenschaftsverfahren vor dem Notar geklärt werden.


    3. Wie erfährt der Pflichtteilsberechtigte von solchen Schenkungen zu Lebzeiten?


    Diese Frage behandelte der OGH in der aktuellen Entscheidung 2 Ob 227/19z (vom 27.11.2020). Grundsätzlich gibt es einen im Gesetz festgelegten Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Zur Geltendmachung muss der Pflichtteilsberechtigte Umstände behaupten und beweisen, die auf lebzeitige Zuwendungen des Verstorbenen schließen lassen, wobei zumindest Indizien erforderlich sind. Richtet sich das Auskunftsbegehren gegen nahe Familienmitglieder sind an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Laut OGH reicht der Beweis, dass der „Befragte“ bereits Zuwendungen erhalten hat, damit dieser über allfällige weitere Zuwendungen Auskunft geben muss.
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  • 08/10/2020 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Das Elektroauto und die Eigentumswohnung: Darf man eine Ladestation installieren?

    1. Wie ist das generell bei einer Eigentumswohnung? Darf man Änderungen selbst vornehmen?


    Der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf jedoch keine
    - Schädigung des Hauses;
    - Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer;
    - Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses;
    - Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen
    zur Folge haben.

    2. Was ist wenn allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, die alle Nutzen dürfen?

    Werden für die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung zusätzlich

    - entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
    - einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers selbst dienen.

    Jedenfalls nicht untersagt werden darf aus diesen beiden zusätzlichen Gründen die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen.

    3. Darf man nun eine Ladestation für Elektroautos installieren?

    Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 18.12.2019 (5 Ob 173/19f) mit einem einschlägigen Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer wollte Elektroleitungen verlegen und eine „Wallbox“ errichten, jedoch nicht in Form einer Steckdose, sondern mit einem Anschluss, der „einphasiges Laden“ eines Elektroautos ermöglicht. Der OGH ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Maßnahme den Erfordernissen einer „einfachen Haushaltsführung“ dient und in dieser technisch einfachen Ausführung im Wesentlichen einer Steckdose gleichgestellt werden kann. Daher handle es sich bei diesem Sachverhalt um einen privilegierten Fall der Errichtung einer „Stromleitung“ und darf vom Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Liegenschaftseigentümer errichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Punktes 1. erfüllt sind.

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  • 09/03/2020 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Neue Rechtsprechung mahnt zur Vorsicht - Fremdhändiges Testament nur mehr mit Beratung empfehlenswert.

    In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (28.11.2019, 2 Ob 143/19x) hat sich dieser mit der Gültigkeit von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen beschäftigt. Dabei ging es vor allem um die Frage, wie eine solche ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam errichtet ist.


    Ist eine „letztwillige Verfügung“ das gleiche wie ein „Testament“?

    Die Bezeichnung „letztwillige Verfügung“ ist ein Überbegriff. Setzt man in einer letztwilligen Verfügung jemanden als Erben ein („Als meinen Erben setze ich X ein.“ oder „Nach meinem Tod soll X alles bekommen“) bezeichnet man die letztwillige Verfügung als „Testament“. Verfügt man dagegen über Sachen ohne einen Erben einzusetzen, bezeichnet man dies als „sonstige letztwillige Verfügung“ („Nach meinem Tod soll meine Tochter Y mein Auto bekommen.“). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „letztwillige Verfügung“ oftmals als Synonym für das „Testament“ verwendet.

    Was ist ein „fremdhändiges“ Testament?

    Grundsätzlich unterscheidet man zwischen eigenhändigen und fremdhändigen Testamenten. Eigenhändig bedeutet, der Testator hat das Testament
    selbst handschriftlich ge- und unterschrieben. Fremdhändig bedeutet, der Testator hat das Testament nicht handschriftlich verfasst. Er oder eine andere
    Person hat es beispielsweise am Computer oder mittels Schreibmaschine verfasst. Aufgrund der Fälschungsgefahr beim fremdhändigen Testament ist dieses mit deutlich strengeren Errichtungsvorschriften verbunden.


    Warum sollte ein fremdhändiges Testament nur mit Rechtsberatung
    errichtet werden?

    In obgenannter Entscheidung hat der OGH ein Testament für unwirksam erklärt, weil sich die Unterschriften des Testators und der Zeugen auf einem losen Blatt ohne weiteren Text befanden und die einzelnen Testamentsblätter nicht miteinander verbunden waren. Es war außerdem aus der Urkunde selbst kein inhaltlicher Zusammenhang erkennbar, welcher eine innere Einheit der Urkunde aufgezeigt hätte. Dafür reicht eine bloße Seitennummerierung nicht aus. Auch das Aufteilen der Bekräftigungsformel (bspw.: „Dies ist mein letzter Wille“) und der Testator- sowie Zeugenunterschriften auf verschiedene Blätter stellt keine inhaltliche Verbindung her. Die Entscheidung zeigt auf, dass es für den rechtlich unberatenen Testator viele im Gesetz ungeregelte Stolpersteine gibt, welche zur Unwirksamkeit des Testamentes führen.

    Um eine sichere, wirksame Testamentserstellung zu gewährleisten, ist beim fremdhändigen Testament der Gang zum Notar unverzichtbar. Gerne beraten wir Sie zur Testamentserrichtung bei einem kostenlosen Erstgespräch.

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  • 27/11/2019 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Überraschende Rechtsprechung des OLG Linz zum Insolvenzfall eines GmbH-Gesellschafters

    Für die Gründung einer GmbH gibt es oft mehrere Gründe. Ein Grund ist in der Praxis häufig die Bündelung der Arbeitskraft und des Know-hows von einigen wenigen Personen. In diesem Fall ist es ein gerechtfertigtes Anliegen der Mitgesellschafter, dass die Geschäftsanteile nicht in die Hände Dritter kommen. Zu diesem Zweck gibt es Vorkaufs- und Aufgriffsrechte.


    Was ist ein Vorkaufsrecht?

    Wenn jemand eine Sache verkauft auf welcher ein Vorkaufsrecht lastet, muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten das fixe, unterschriebene Angebot eines Käufers oder den Kaufvertrag mit einem Käufer vorlegen. Der Vorkaufsberechtigte kann sodann innerhalb einer bestimmten Frist in den Vertrag eintreten und anstatt des ursprünglichen Käufers Vertragspartner werden.


    Was ist ein Aufgriffsrecht?

    Das Aufgriffsrecht ist eine Sonderform des Vorkaufsrechtes. Wenn das Recht nicht durch den Verkauf, sondern beispielsweise durch die Insolvenz eines Gesellschafters ausgelöst wird, bezeichnet man dieses als Aufgriffsrecht. Der Unterschied ist lediglich das auslösende Ereignis.

    Wie das Oberlandesgericht Linz jüngst entschied (6R 95/19m, 27.08.2019), sei ein Aufgriffsrecht im Insolvenzfall eines Gesellschafters unwirksam, da es dem Gläubigerschutzkonzept der Insolvenzordnung zuwiderliefe. Wird nun ein Gesellschafter insolvent, kann der Insolvenzverwalter die Anteile sofort – ohne vorheriges Aufgriffsrecht der Gesellschafter – an einen Dritten veräußern. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung (OGH) zu diesem Thema fehlt jedoch, sodass eine Abänderung dieser Judikatur durch einen anderen Anlassfall möglich ist. Ab jetzt hat dies jedenfalls zur Konsequenz, dass GmbHs, in deren Gesellschaftsverträgen die Aufgriffsrechte für den Insolvenzfall enthalten sind, vom Firmenbuchgericht im Sprengel des OLG Linz nicht eingetragen werden.

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  • 30/09/2019 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Aktuelles aus der Rechtsprechung

    Erb- Pflichtteilsverzicht nicht gebührenpflichtig:

    Lange herrschte eine gewisse Rechtsunsicherheit bei Erb- bzw Pflichtteilsverzichten ob diese Vereinbarungen Vergleichsgebühren iHv 1 % bzw 2 % nach dem Gebührengesetz (GebG) auslösen würden. Lt. überwiegender Meinung der Notare haben solche Verträge nie eine Vergleichsgebühr ausgelöst, da nicht über strittige oder zweifelhafte Rechte derart bestimmt wird, dass jede Partei von ihrer Position etwas aufgibt (also wenn ein Kompromiss abgeschlossen wird). Vielmehr dienen Erb- bzw Pflichtteilsverzichte dazu um diese Themen anders zu regeln als gesetzlich vorgesehen und nicht streitige oder zweifelhafte Rechte zu ändern. Somit ist nun auch der VwGH in seiner Entsdcheidung vom 11.09.2018, Ra 2016/16/0110 dazu gekommen, dass Erb- bzw Pflichtteilsverzichte keine gebührenpflichtigen Vergleiche iSd GebG darstellen.



    Auskunftsanspruch der Bank im Verlassenschaftsverfahren:

    In einer weiteren Entscheidung (OGH 16.05.2018, 2 Ob 113/17g) hat der OGH wieder einmal verdeutlicht, dass Banken ggü dem Gerichtskommissär auskunftspflichtig in Hinblick auf Identifizierte Vermögenswerte sind. In dieser Entscheidung ging es um ein nicht mehr auffindbares Großbetragssparbuch, also eines mit über € 15.000,00 Einlagenstand. Davon leider nicht erfasst sind die sogenannten Losungswortsparbücher (dh Einlagenstand unter € 15.000,00) diese müssen für die Beauskunftung der Bank zumindest in Kopie vorgelegt werden um die Nachlasszugehörigkeit für die Bank vorweisen zu können. Somit bergen Losungswortsparbücher eine gewisse Gefahr, die vielen nicht bewusst ist. Wenn die Erben das Losungswortsparbuch nicht dem Gerichtskommissär vorweisen können, wird die Bank darüber keine Auskunft erteilen und die Erben werden zu diesem Vermögenswert nicht herankommen. Nach 30 Jahren ist grundsätzlich der Herausgabeanspruch verjährt.


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  • 01/04/2019 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Die gründungsprivilegierte GmbH

    Das Modell der GmbH light (= GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00) hielt sich nicht lange. Seit 01.03.2014 müssen alle GmbHs wieder ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen. Davon müssen, bei einer Bargründung, mindestens die Hälfte (also € 17.500,00) tatsächlich einbezahlt werden.


    § 10b GmbHG schafft die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung. Das bedeutet, dass diese GmbHs auch ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen müssen jedoch die Gesellschafter 10 Jahre Zeit haben dieses auch (zumindest die Hälfte, also € 17.500,00) einzuzahlen. Sinnvoll ist jedoch von Beginn an eine Volleinzahlung der Stammeinlagen, da dadurch die Haftung des Gesellschafters tatsächlich auf den Betrag der Stammeinlage beschränkt wird und die Ausfallshaftung der etwaigen übrigen Gesellschafter wegfällt.


    Die Vorrausetzungen für eine Gründungsprivilegierung sind wie folgt:
    • Bereits bei der Gründung muss im Gesellschaftsvertrag die gründungsprivilegierung festgelegt werden und es müssen neben den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter auch zusätzlich die gründungsprivilegierten Stammeinlagen festgelegt werden,
    • Die gründungsprivilegierten Sammeinlagen müssen gemeinsam zumindest € 10.000,00 betragen, davon muss wiederum die Hälfte (also € 5.000,00) einbezahlt werden,
    • Sacheinlagen sind hier nicht möglich.
    Spätestens nach 10 Jahren müssen jedoch zumindest die € 17.500,00 einbezahlt werden, dies muss auch dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden. Weiters werden die gründungsprivilegierten GmbHs im Firmenbuch auch dementsprechend gekennzeichnet.

    Zwar klingt die Gründungsprivilegierung verlockend da die Kosten zu Beginn geringer erscheinen, jedoch muss hier der Gesellschaftsvertrag vor Ablauf der 10 Jahre geändert werden und es müssen die fehlenden € 12.500,00 einbezahlt werden. Ein zweiter Besuch beim Notar ist hier somit vorprogrammiert.
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  • 16/10/2018 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Neue Ausnahme im OÖ Grundverkehr - Bagatellgrenze

    Wenn in Oberösterreich land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften übertragen werden oder Drittstaatsangehörige (= Nicht-EU-Mitglieder) eine Liegenschaft erwerben möchten, muss dafür eine eigene Kommission, diese nennt sich Grundverkehrskommission, entscheiden. Die positive Entscheidung dieser Kommission ist nämlich Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch. Kurz gesagt, ohne positiven Bescheid der Grundverkehrskommission ist der Vertrag nicht gültig.


    Bis dato war es bei den land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken unerheblich, welchen Anteil diese am Gesamtgrundstück hatten. Selbst bei wenigen Quadratmetern, die eine land- und forstwirtschaftliche Widmung aufwiesen, musste der Vertrag von der Grundverkehrskommission genehmigt werden (egal, ob die Grundstücke tatsächlich zu einer aktiven Landwirtschaft gehörten oder nicht). Dies führte teilweise zu Absurditäten. Zum Beispiel bedurfte eine Schenkung einer Eigentumswohnung (bei der ein kleiner Grünstreifen eine Grünlandwidmung aufwies) der Genehmigung der Grundverkehrskommission und dies führte zu Verzögerungen bei der grundbücherlichen Durchführung.

    Seit der Novelle 2018 (LGBL 58/2018, beschlossen am 15.07.2018) besteht nun eine weitere Ausnahme, die Bagatellgrenze. Sofern unter 1000 m2 an land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen übergeben werden (und weitere Voraussetzungen vorliegen, z.B. dass die Fläche unmittelbar an Flächen des Rechtserwerbers angrenzen muss), bedarf dieser Erwerb keiner Genehmigung mehr.

    Die Einführung dieser Bagatellgrenze ist grundsätzlich zu begrüßen, um solche erwähnten Absurditäten jedoch in Zukunft vermeiden zu können sind die Voraussetzungen für diese Bagatellgrenze leider zu eng gesteckt. Ziel des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sollte eigentlich sein, dass der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken reglementiert wird, um so den Bauernstand, der für die Wirtschaft und vor allem für die Lebensmittelproduktion essentiell ist, zu schützen. Das daraus solche Absurditäten, wie die Erwähnte, entstanden sind, hat mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nichts mehr gemein.

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  • 14/10/2018 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Sterben die Notare aus?

    In allen Bereichen, in denen Beratung notwendig ist, ist der menschliche Faktor wichtig. Die große Verantwortung und die juristische Expertise unerlässlich. „Ein Blockchain-Grundbuch würde Notare theoretisch überflüssig machen.“ – Aussagen wie diese zur Technologie der Zukunft, werfen Fragen der Notwendigkeit eines Notars auf. Was dahintersteckt, was eine gute Kanzlei ausmacht und den Job des Notars für den Juristennachwuchs interessant macht? 


    Lesen Sie hier den gesamten Beitrag unseres Medienpartners Profil: https://www.profil.at/wirtschaft/sterben-notare

    Fotonachweis: © Alexander Schwarzl / Oberösterreich-Magazin

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  • 02/05/2018 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Das neue Erwachsenenschutzgesetz – ein erster Überblick

    Nach mehreren Diskussionen tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz nun doch am 1.07.2018 in Kraft.


    Ziel des neuen Gesetzes ist, dass beeinträchtigte Personen (= Betroffene) mehr Selbstbestimmung (Autonomie) erhalten und nicht wie bisher automatisch ihre Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Sachwalters verlieren.

    Derzeit bestehen 3 Säulen bei Vertretung von Betroffenen:

    1. VORSORGEVOLLMACHT:

    • Solange eine erwachsene Person geschäftsfähig ist, kann diese selbst durch eine Vorsorgevollmacht ihren Vertreter für später, wenn die Geschäftsunfähigkeit eintritt, wählen


    Wenn die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, dann bestehen derzeit nur 2 weitere Möglichkeiten:


    2. VERTRETUNG VON NÄCHSTEN ANGEHÖRIGEN:

    • Steht jedoch nur einem speziellen Personenkreis, und zwar Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte/ eingetragener Partner und Lebensgefährte (sofern dieser bereits seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt) offen
    • Damit können jedoch nur „Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens“ für die betroffene Person besorgt werden (dazu gehören nicht die Zustimmung/ Verweigerung von Operationen)


    3. SACHWALTERSCHAFT:

    • Eine dazu fähige Person wird vom Gericht für alle oder spezielle Angelegenheiten bestellt
    • Hierbei unterliegt der Sachwalter der gerichtlichen Kontrolle, da dieser mind. einmal im Jahr dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen muss.
    • Der Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Belohnung, die sich nach dem Einkommen und Vermögen des Betroffen richtet und nicht nach dem Umfang der Tätigkeit.


    Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz stehen ab dem 1.7.2018 nun 4 Säulen zur Verfügung.


    1. VORSORGEVOLLMACHT (AUSFÜHRUNG DAZU OBEN)


    Wenn die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, bestehen in Zukunft mehr Möglichkeiten als bisher:


    2. GEWÄHLTER ERWACHSENENVERTRETER

    • wenn der Betroffene nicht mehr Geschäftsfähig ist, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen versteht (= geminderte Entscheidungsfähigkeit)
    • kann von nahestehenden Personen übernommen werden (somit nicht nur von nächsten Angehörigen)
    • es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betroffenen und dem gewählten Erwachsenenvertreter vor einem Notar/Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein abgeschlossen werden


    3. GESETZLICHER ERWACHSENENVERTRETER

    • wenn die Voraussetzungen für den gewählten Erwachsenenvertreter nicht mehr vorliegen
    • kann nur mehr von nächsten Angehörigen übernommen werden
    • nur für einzelne Bereiche möglich
    • Dauer der Vertretung max. 3 Jahre


    3. GERICHTLICHER ERWACHSENENVERTRETER

    • nur wenn die Säulen 1-3 nicht mehr möglich sind
    • wird durch das Gericht bestellt
    • können auch Notare und Rechtsanwälte sein, sofern keine andere geeignete nahestehende Peson oder nächster Angehöriger übernimmt
    • nur mehr für einzelne Bereiche möglich
    • Dauer der Vertretung max. 3 Jahre
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  • 05/02/2018 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Steuern und Gebühren bei Übergaben in der Familie

    Seit dem 01.01.2016 wird die Grunderwerbsteuer bei Übergaben innerhalb der Familie nicht mehr mit 2% vom dreifachen Einheitswert berechnet, sondern es kommt hier der Stufentarif vom Grundstückswert zur Anwendung. Was heißt das in der Praxis?


    Wer zählt in diesem Sinn zur Familie?
    • Ehegatten und eingetragene Partner (während aufrechter Ehe oder im Zusammenhang mit Auflösung der Ehe/Partnerschaft)
    • Lebensgefährten (Voraussetzung: gemeinsamer Hauptwohnsitz)
    • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel usw., aber auch Eltern, Großeltern usw.)
    • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegerkind, Schwiegereltern)
    • Stiefkinder, Wahlkinder oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten/eingetragene Partner
    • Geschwister sowie Neffen und Nichten

    Im Familienkreis sind somit nicht Cousins/Cousinen erfasst.



    Was bedeutet dieser ‚besondere Familienkreis’?

    Unabhängig davon, ob der Erwerber für die Übertragung der Liegenschaft eine Gegenleistung (zB Übernahme des bestehenden Kredites, Pflege der Eltern, usw) erbringen muss, sind sämtliche Übertragungen in diesem Familienkreis als unentgeltlich anzusehen. Es kommt die begünstigte Steuerberechnung (Stufentarif siehe unten) zur Anwendung.

    Wie sieht nun die begünstigte Berechnung der Grunderwerbsteuer aus?

    Als Bemessungsgrundlage wird hier nicht der Verkehrswert, sondern ein günstiger Grundstückswert herangezogen. Dieser Grundstückswert wird grundsätzlich vom Notar aufgrund der Angaben der Parteien errechnet.
    Die Grunderwerbsteuer beträgt dann ausgehenden von diesem Grundstückswert

    0,5% bis € 250.000,00

    2% von € 250.000,00 bis € 400.000,00

    3% ab € 400.000,00

    Dies wird auch als Stufentarif bezeichnet. Vorerwerbe aus den letzten 5 Jahren von derselben an dieselbe Person sind hier aber zu berücksichtigen und zusammenzuzählen.



    Wo gilt noch der Einheitswert?

    Für die Eintragungsgebühr beim Grundbuch werden 1,1% vom dreifachen Einheitswert fällig. Bei Übertragungen an Personen außerhalb des Familienkreises (siehe oben) wird diese Gebühr aber vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet. Dieser ist in der Regel empfindlich höher.



    Zuletzt noch 2 Besonderheiten!

    • Bei Grundstückserwerben von Ehegatten/eingetragenen Partnern (darunter fällt auch das klassische „Anschreiben lassen“) sind 150 m² Wohnnutzfläche von der Steuer befreit! Wird diese Grenze überstiegen, wird aliquot die Steuer fällig. Voraussetzung für diese Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung ist, dass es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Bei Lebensgefährten greift so diese Befreiung nicht.
    • Bei der Übergabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Steuer grundsätzlich nach wie vor mit 2% vom Einheitswert besteuert. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen auf die jedoch in diesem Artikel nicht Bezug genommen werden kann.
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  • 18/10/2017 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Das Pflegevermächtnis

    Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (gültig seit 01.01.2017), steht pflegenden Angehörigen der Anspruch des Pflegevermächtnisses gem. § 677 ABGB zu. Laut Gesetzgeber soll dies eine „Abgeltung von Pflegeleistungen im Rahmen des Erbrechtes“ sein.


    Die Voraussetzungen dafür sind:


    • Der Verstorbene war pflegebedürftig (ein Indiz hiefür ist der Erhalt von Pflegegeld)
    • Pflege durch nahestehende Person (das sind die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner/Lebensgefährten sowie deren Kinder; Der Lebensgefährte des Verstorbenen sowie dessen Kinder).
    • Pflege bedeutet: jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person […] die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern […] ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Pflege in diesem Sinne bedeutet ua:– eine Unterstützung im täglichen Leben/ physische Unterstützung (An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Einnahme von Medikamenten, Reinigung der Wohnung, Lebensmitteleinkauf, etc. …)– aber auch psychische Unterstützung (Vorlesen, Spazierengehen, etc.) kann darunter verstanden werden.
    • Die Pflege muss in den letzten 3 Jahren vor dem Tod, mindestens 6 Monate in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß geleistet worden sein. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich dem ‚nicht bloß geringfügigen Ausmaß’ einen Richtwert von ca. 20 Stunden pro Monat angegeben.
    Sofern diese Pflege jedoch irgendwie abgegolten wurde besteht dieser Anspruch nicht bzw. nicht zur Gänze da sich die pflegende Person alles anrechnen lassen muss, was sie entweder selbst vom Gepflegten, einem Dritten oder von der öffentlichen Hand für die geleistete Pflege erhalten hat ( zB pflegende Person hat bereits das Pflegegeld erhalten, der Gepflegte oder auch ein Familienmitglied hat der pflegenden Person etwas geschenkt, etc.)
    Die Höhe dieses Vermächtnisses richtet sich grundsätzlich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistung gem. § 678 ABGB.

    Wenn eine Person dieses Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren geltend macht, so hat der Gerichtskommissär zunächst die nötigen Informationen hinsichtlich dem bezogenem Pflegegeld einzuholen. Des Weiteren kann der Gerichtskommissär im Verfahren eine „Vereinbarung über Pflegeleistungen“ zwischen Erben und pflegender Person protokollieren. Dies funktioniert natürlich nur, wenn sich sämtliche Beteiligte einig sind. Diese Vereinbarung kann sogar Pflegeleistungen, die die obenstehenden Voraussetzungen nicht bzw nur zum Teil erfüllen, bei Einstimmigkeit ebenfalls mitumfassen. Sofern jedoch eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, steht für das Pflegevermächtnis nur mehr der streitige Rechtsweg offen.
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  • 04/07/2017 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Kinderwunsch - das Fortpflanzungsmedizingesetz

    Wenn der Kinderwunsch auf „natürliche Weise“ nicht erfüllt werden kann bestehen, durch den Fortschritt der Medizin, mehrere Möglichkeiten diesen Wunsch durch eine künstliche Befruchtung dennoch zu erfüllen.


    Die Methoden der medizinischen unterstützten Fortpflanzung sind gemäß § 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (im Folgendem „FMedG“):


    • Insemination, das ist das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau;
    • In-Vitro-Fertilisation, das ist die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers der Frau, mit anschließendem Embryotransfer bzw. Implantation;
    • das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen (das sind bereits befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) oder noch nicht verschmolzenen Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
    Sämtliche Methoden haben gemeinsam, dass bei Verwendung einer fremden Samenzelle bzw. einer fremden Eizelle oder generell bei Lebensgefährten ein „Notariatsakt“ errichtet werden muss. Ein „Notariatsakt“ ist eine Urkunde, bei deren Errichtung die Partner gleichzeitig anwesend sein müssen und dem Notar eine besondere Haftung und Prüfungsverpflichtung trifft. Insbesondere muss der Notar die Partner über die Rechtsfolgen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung informieren. Dies ist bei ausländischer Staatsbürgerschaft der Partner besonders wichtig. Diese Zustimmung ist für zwei Jahre gültig, da zum Zeitpunkt des Einbringens der Zellen (Samen, Eizelle, entwicklungsfähige Zelle) in den Körper der Frau diese Zustimmung nicht älter als 2 Jahre sein darf. Wenn also nach Ablauf der zwei Jahres Frist weitere Einbringungen vorgenommen werden, muss eine erneute Zustimmung abgegeben werden.

    Nach § 2 FMedG können folgende Personen eine der obenstehenden Methoden vornehmen lassen:


    • Ehegatten,
    • in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Frauen oder
    • Lebensgefährten (verschieden geschlechtlich oder bei gleichgeschlechtlichen nur weiblichen Lebensgefährten).
    Nach wie vor nicht erlaubt sind:


    • Embryospende
    • Leihmutterschaft
    • die künstliche Befruchtung bei alleinstehenden Frauen.
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  • 15/12/2016 - Notariat Barth 0 Kommentare
    Erbrechtsänderungen 2017

    Erbrechtsänderungen 2017

    Mit Bundesgesetzblatt vom 30.07.2015 wurden wesentliche Änderungen des Erbrechts kundgemacht, die am 01.01.2017 in Kraft treten.

    In den Medien wurde viel Aufsehen darüber gemacht.

    Hier kurz die wesentlichsten Änderungen:

    A) ENTFALL DES PFLICHTTEILSRECHTES DER ELTERN:
    Beispiel:
    1 Ehepaar hat keine Kinder. Der Ehemann verstirbt unter Hinterlassung eines Testamentes, in dem er seine Ehegattin zur Alleinerbin einsetzt. Bisher hatten die Eltern des verstorbenen Ehemanns ein Pflichtteilsrecht (= Geldanspruch vom Wert des reinen Nachlasses) in Höhe von zusammen einem Neuntel. Dieser Geldanspruch entfällt künftig. Das gesetzliche Erbrecht der Eltern bleibt unverändert. Hätte der Ehemann im Beispiel daher kein Testament gemacht, würden – nach wie vor – die Eltern ein Drittel erben.
    B) FREMDHÄNDIGES TESTAMENT:
    Bei einem nicht eigenhändig geschriebenen Testament (z.B. mit Computer geschrieben oder von einem Dritten eigenhändig geschrieben) muss künftig der Testator einen eigenhändigen Zusatz dazuschreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält z.B.: „Das ist mein letzter Wille“. Außerdem muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen.

    C) DIE IN DER PRAXIS WICHTIGSTE ÄNDERUNG:
    Ein großer Teil der erbrechtlichen Streitigkeiten betrifft das Pflichtteilsrecht von Ehegatten und Kindern und die Anrechnung von Schenkungen, die zu Lebzeiten vom Erblasser bereits gemacht wurden. Das gab es zwar bereits bisher, allerdings war es im Gesetz nicht so deutlich geregelt und vieles der Rechtsprechung überlassen.

    Was bedeutet das in der Praxis?
    In der Bevölkerung herrscht vielfach die Ansicht, dass im Verlassenschaftsverfahren beim Notar die Aufteilung des am Todestag vorhandenen Nachlassvermögens geregelt wird. Tatsächlich ist es jedoch so, dass Kinder und Ehegatten regelmäßig die Berücksichtigung von Schenkungen verlangen können, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten an Kinder oder den Ehegatten gemacht hat. Dies gilt grundsätzlich ohne Befristung, sodass auch Schenkungen, die bereits viele Jahre zurückliegen, zu berücksichtigen sind. Diese Schenkungen sind zum Nachlass dazuzurechnen. Dieses Hinzuschlagen erfolgt mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung und dieser Wert wird nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert hochgerechnet auf den Todestag des Verstorbenen.

    Beispiel:
    Der Verstorbene (= Erblasser) hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder (Sohn und Tochter). In seinem Testament hat er die Ehegattin zur Alleinerbin eingesetzt.

    Der Nachlass besteht einerseits aus einem Sparbuch mit einem Guthaben von € 30.000,00 und andererseits betragen die Begräbniskosten € 10.000,00. Die Begräbniskosten gelten grundsätzlich als Schuld des Verstorbenen und werden dem Zahler der Begräbniskosten daher aus dem Nachlass ersetzt.
    Zu seinen Lebzeiten hat der Verstorbene seinem Sohn eine Liegenschaft im Wert von € 100.000,00 geschenkt.

    Lösung:
    Die Tochter kann die Hinzurechnung der Schenkung im Wert von € 100.000,00 zum Nachlass verlangen, auch wenn die Liegenschaft zum Todeszeitpunkt dem Erblasser naturgemäß nicht mehr gehörte. Der Pflichtteil der Tochter beträgt ein Sechstel des reinen Nachlasses, sohin € 20.000,00 (= Sparbuch (€ 30.000,00) minus Begräbniskosten (€ 10.000,00) plus Schenkung (€ 100.000,00) = € 120.000,00 und hievon ein Sechstel). Diese € 20.000,00 sind von der Witwe (Ehegattin des Verstorbenen und Testamentserbin) grundsätzlich binnen eines Jahres ab Tod des Erblassers zu bezahlen.

    Dezember 2016
    Dr. Barth

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